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   BDH, 19.11.1965 - II WD 11/65   

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https://dejure.org/1965,3916
BDH, 19.11.1965 - II WD 11/65 (https://dejure.org/1965,3916)
BDH, Entscheidung vom 19.11.1965 - II WD 11/65 (https://dejure.org/1965,3916)
BDH, Entscheidung vom 19. November 1965 - II WD 11/65 (https://dejure.org/1965,3916)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines Bundesdisziplinaranwaltes zur Einlegung der Berufung - Dienstvergehen eines Soldaten durch Inanspruchnahme untergebener Soldaten zu privaten Zwecken während der Dienstzeit - Laufbahnstrafe als Disziplinarmaßnahme - Zurückstufung des Beschuldigten innerhalb ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BDH, 19.11.1965 - II WD 11/65
    Die mit Wissen und Willen erfolgte Inanspruchnahme der beiden Soldaten zu privaten Zwecken während der Dienstzeit stellt daher in jedem Falle einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten dar (vgl. auch BGHSt 2, 194 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] und BDH 4, 69, 73).
  • BDH, 07.11.1958 - I D 58/56

    Entlassung eines Beamten aus dem Dienst wegen strafrechtlicher Verurteilung zur

    Auszug aus BDH, 19.11.1965 - II WD 11/65
    Sie ergehen nach Prüfung und Würdigung des Sachverhalts und setzen eine Schuldfeststellung sowie eine Strafabwägung voraus (vgl. Behnke i. JW 1939, 725 und BDO § 63 Anm. 13; Urteil des I. Disziplinarsenats vom 7.11.1958 - I D 58/56 -).
  • BDH, 06.07.1966 - I WD 4/66

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

    Mit Rücksicht darauf, daß der Beschuldigte soldatisch gut beurteilt wird, daß er im Weltkrieg unter erheblichen persönlichen Opfern seinen Mann gestanden hat, und im Rahmen der Strafen, die der Senat in ähnlichen Fällen wegen Mißbrauchs der Befehlsgewalt verhängt hat (vgl. I (II) WD 110/64, II WD 11/65, II (I) WD 99/64), hielt der Senat eine Milderung der erkannten Strafe für angebracht und hat den Beschuldigten um eine Dienstaltersstufe herabgestuft und ihm das Aufsteigen im Gehalt für ein Jahr versagt.
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